Auf dieser Unterseite sollen verschiedene technische Entwicklungen an Uhren, die im laufe der Zeit bei der Firma A. Lange & Söhne eingeführt wurden, gezeigt und erläutert werden.
Die Entwicklung der von A. Lange & Söhne verwendeten
Rücker-Feinregulierungen
Bisher bekannt ist, dass zu Beginn der 1880er-Jahre mit verschiedenen Formen von Feinregulierungen am Rückerzeiger experimentiert wurde. Ziel dabei war es, für den Uhrmacher bei einer Überholung oder Reparatur einer in Gebrauch befindlichen Lange Uhr eine bequeme Einrichtung zur Feinjustierung des Gangverhaltens zur Verfügung zu haben.
Mit der um 1880 auf den Markt gebrachten neuen Konstruktion, einem gegenüber der bisherigen 1a Ausführung noch höherwertigen*, später als sogenanntes „Ankerchronometer“ beworbenen Taschenuhrmodells, wurde eine als „Patent-Rucker“ bezeichnete Feinregulierung, die sogenannte „Rechen-Feinregulierung“ eingeführt. Ende der 1880 Jahre wurde diese Form der von der sogenannten „Schwanenhals-Feinregulierung“ abgelöst.
In Form einer den Rücker verstellenden Schraube tauchte um 1883 bei Lange Uhren für eine kurze Zeit in wenigen Uhren eine weitere Form der Feinregulierung auf. Diese Form der Feinreglage des Rückerzeigers hatte Moritz Großmann in den 1850er-Jahren mit einem befreundeten Uhrmacher in London entwickelt. Er verwendete diese sogenannte „Großmann-Schraube“ in den 1860er-Jahren in seinen Uhren. Wegen mangelnder Akzeptanz am Markt verzichtete er aber bald wieder auf die Verwendung diese Schraube.
1898 wurde der Firma A. Lange & Söhne vom deutschen Patentamt als Deutsches-Reichs-Gebrauchsmuster unter der Nr. 89010, eine verbesserte Form der “Festklemm-Vorrichtung für die Regulierschraube der Rückerzeiger“ eingetragen. Dabei ist der Teil des Federfußes, in dem sich die Regulierschraube befindet geschlitzt.
Für einen Sammler ist dieser Sachverhalt insofern interessant, als das er zum Beispiel erkennen kann, ob die montierte Rücker-Feinregulierung zu der Zeit passt, in der das Werk der Uhr gefertigt wurde.
* Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst Nr.22 vom 29.05.1880 S.178/179
Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellt den derzeitigen Kenntnisstand dar und wird, wenn neue verifizierbare Erkenntnisse vorliegen, entsprechend ergänzt.